Nach seiner Reifeprüfung im Jahr 1937 leistete er seine Arbeitspflicht beim Reichsarbeitsdienst und anschließend seine Wehrpflicht in der Wehrmacht ab.
Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit nach diesem Artikel zählen allerdings z. B. Arbeitspflichten im Strafvollzug, im Wehr- und Wehrersatzdienst oder bei Katastrophenfällen.
Noch heute existieren in großen Teilen der Welt unterschiedliche Erscheinungsformen unfreier Arbeit, von der Arbeitspflicht bis hin zur Arbeitsversklavung und Zwangsarbeit.
Wesentlich ist, dass es sich dabei um eine freiwillige Tätigkeit handeln soll, „jenseits der Erwerbsarbeit und jenseits der Arbeitspflicht für Sozialhilfeempfänger“.
Sie können die staatlichen Anerkennungen nur gewährt bekommen, wenn sie bei der zugrundeliegenden Rettungstat, die ihnen obliegenden Dienst- oder Arbeitspflichten erheblich überschritten haben.