Die abfertigende Zollstelle ist jedoch befugt, die zuständige Verwaltungsbehörde über die Einfuhr der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Glaswaren zu informieren.
Der Lieferdienst darf diese Sendung nicht an den Empfänger ausliefern, sondern muss sie der zuständigen Zollstelle übergeben und den Empfänger darüber benachrichtigen.