Nach verschiedenen Konzepten werden im Rahmen eines Investivlohns ein Teil von zukünftigen Lohnerhöhungen über Belegschaftsaktien, Wandelanleihen, Aktiendepots oder überbetriebliche Kapitalanlagegesellschaften angelegt.
Die auf dem Rentenmarkt gehandelten Anleihen sind (nach der Art des Emittenten) Staatsanleihen, Kommunalobligationen, Kommunalanleihen, Pfandbriefe, Unternehmensanleihen, Schuldverschreibungen von öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und (zeitweise) Wandelanleihen und Optionsanleihen.
Die Ausgabe von Wandelanleihen und (Bezugs)optionen stellt eine bedingte Kapitalerhöhung dar, bei der oftmals kein Bezugsrecht für Altaktionäre besteht, insbesondere bei Optionsprogrammen zur Vergütung des Managements.
Schließt man sich dieser Definition an, so gilt nur bedingt, dass Wandelschuldverschreibung gleich Wandelanleihe ist, die ganz allgemein eine Wandlung in beliebige Aktien erlauben kann.
Ist der Emittent einer Wandelanleihe nicht mit der Aktiengesellschaft identisch, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen, so spricht man nicht von einer Wandelanleihe, sondern von einer Umtauschanleihe.
Unter Kapitalverwässerung (auch Verwässerungseffekt) wird die Wertminderung von Aktien, Optionen oder Wandelanleihen auf Aktien durch die Ausgabe junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung ohne Bezugsrechte verstanden.
Existieren ausübbare Aktienoptionen (auf neue Aktien) oder Wandelanleihen, so ist zusätzlich der verwässerte Gewinn je Aktie unter Berücksichtigung der möglichen Kapitalerhöhungen bei Optionsausübung auszuweisen.