Nahe Angehörige sind Verwandte ersten und zweiten Grades (Eltern und Geschwister sowie deren Abkömmlinge, Eltern und Voreltern, sowie die jeweils entsprechend verschwägerten Personen, die Ehegatten und die Lebensgefährten).
Regelmäßig bedarf es daher des Nachweises, dass die für die Weitergabe der deutschen Staatsangehörigkeit maßgeblichen Eltern und Voreltern des Betreffenden tatsächlich deutsche Staatsangehörige waren.