Ein Beispiel ist die Versicherungspflicht nach den Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes für Kraftfahrzeughalter, nach deren Muster zahlreiche Versicherungspflichten im Bereich der Haftpflichtversicherung ausgestaltet sind.
Besteht aus anderen Gründen Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Familienversicherung, so sind diese vorrangig gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch.
In der Vergangenheit herrschte in der Feuerversicherung ein Gebietsmonopol durch die Versicherungspflicht bei den öffentlich-rechtlichen Versicherern in einzelnen Bundesländern.
Die Versicherungspflicht galt neben Arbeitern und Angestellten auch für Lehrlinge, Studenten und Fachschüler sowie freiberuflich tätige Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte.
Die Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alters- und Krankenkasse besteht für alle Landwirte, deren Unternehmen die gesetzliche Mindestgröße erreicht.
Diese vermeiden, dass auf ein und dieselbe Beschäftigung sowohl die deutschen als auch die ausländischen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht anzuwenden sind (Vermeidung einer Doppelversicherung).