Außerdem können im Versicherungsschein auch Bezugsrechte, Verpfändungen oder Abtretungen zugunsten Dritter eingetragen sein, beispielsweise an Kreditinstitute, zu deren Gunsten im Schadensfall die Versicherungssumme ausbezahlt werden soll.
Daneben könne auch unauffindbare Spar(kassen)bücher, Versicherungsscheine, Erbscheine, Grundschuldbriefe oder ähnlich wertvolle Urkunden Gegenstand einer Kraftloserklärung sein.
Der Versicherungsvertrag ist meist ein umfassendes Vertragswerk einschließlich Allgemeine Versicherungsbedingungen, das in verkürzter Form als Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer ausgehändigt wird.