Beide Fraktionen trafen hier also unmittelbar benachbart in Feindschaft aufeinander, da jede von ihnen die Rechtmäßigkeit des Imamats des jeweils anderen als Usurpation ablehnte.
Fraglich, aber aufgrund fehlender urkundlicher Überlieferung nicht mehr zu entscheiden ist die Frage, ob die Ausmünzung aufgrund kaiserlicher Privilegien oder durch Usurpation erfolgt ist.
Die Bestimmung des Staatsführers solle durch „Usurpation durch Unterwerfung mit dem Schwert“ (Recht des waffenstärksten Bewerbers auf die Führungsposition im Krisen- oder Streitfall) erfolgen.