Ein Tanzverbot ist eine an bestimmten Tagen oder zu bestimmten Zeiten des Jahres geltende Untersagung des Abhaltens öffentlicher Tanz- und Sportveranstaltungen.
Begründet wurde der Antrag mit den ökonomischen Auswirkungen der langen Untersagung vom Speisen in Restaurantinnenräumen und dem Widerwillen der Vermieter Nachlässe zu gewähren.
Ein Interdikt (lat.: „Untersagung“) ist das Verbot von gottesdienstlichen Handlungen, das als Kirchenstrafe für ein Vergehen gegen das Kirchenrecht verhängt wird.
Sie richtet sich auf Feststellung der Störung des Besitzes, Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes und Untersagung weiterer Störungen (§ 339 ABGB, § 454 ZPO).