Auch Uneinsichtigkeit, fehlendes Schuldbewusstsein und der Unwille der neuen Besitzer das geraubte Gut zurückzugeben, spielten eine nicht unerhebliche Rolle.
Es bleibt umstritten, inwiefern und wie weit seine zeitgeschichtlichen Fehlannahmen und seine Uneinsichtigkeit sein ganzes theologisches Werk und Vermächtnis beeinträchtigt haben.
Die Staatsanwaltschaft hatte wegen der Uneinsichtigkeit des Angeklagten die für das Delikt gesetzlich vorgesehene Höchststrafe von 15 Jahren gefordert.