Mit dem Rekurs können alle Mängel einer Verfügung gerügt werden (Unzuständigkeit, fehlerhafte Tatsachenfeststellung, Rechtswidrigkeit, Unangemessenheit).
Werden die Versicherungsnehmer nicht angemessen am Überschuss beteiligt, so liegt ein Missstand vor, und die Aufsichtsbehörde kann demnach schon bei einfacher Unangemessenheit entsprechende Maßnahmen vornehmen.