Der Irrtum über Tatumstände heißt Tatbestandsirrtum und ist in geregelt: es entfällt der Vorsatz, der Täter kann nur gegebenenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden.
Hierfür muss er in Kenntnis aller Tatumstände billigend in Kauf nehmen, dass sich sein Handeln eignet, gegen eine andere Person ein behördliches Verfahren einzuleiten.
Für einen abstrakten Regelfall (gewöhnliche Tatumstände, bestimmter Schuldvorwurf – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit –, durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse) wird eine bestimmte Geldbuße bzw. ein bestimmter Bußgeldrahmen festgesetzt (sog.
Das Gericht wägt dabei die für und gegen den Täter sprechenden Tatumstände gegeneinander ab, um den Strafrahmen auszufüllen und eine bestimmte Strafe, das Strafmaß, festzusetzen.
Bestimmte Daten, insbesondere Tatumstände, Tatverdächtige, Opfer und Schäden jeder Strafanzeige fließen in die bundeseinheitliche Polizeiliche Kriminalstatistik ein.