Er muss sie nur ungefähr verstanden haben, weil eine genaue juristische Bestimmung dieser Tatumstände und ihrer Grenzen von einem Laien nicht erwartet werden kann.
Der Irrtum über Tatumstände heißt Tatbestandsirrtum und ist in geregelt: es entfällt der Vorsatz, der Täter kann nur gegebenenfalls wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts bestraft werden.