In der völkerrechtlichen Literatur wird ein Staatsnotstand nicht schon dann bejaht, wenn die Zahlung der Verbindlichkeiten für den Staat wirtschaftlich unmöglich ist.
In besonders schweren Fällen kann der Ausnahmezustand ausgerufen werden, eine einsatztaktische Anpassung der Organisationsabläufe, die im Gegensatz zum Notstand oder dem ebenfalls als Ausnahmezustand bezeichneten Staatsnotstand keine rechtlichen Auswirkungen hat.
Aus der internationalen Judikatur und Doktrin folge, dass ein Staat sich auch in wirtschaftlichen und finanziellen Notlagen auf den Staatsnotstand berufen könne.
Die preußische Regierung lehnte es trotz ihrer vorherigen Beteuerungen ab, auf die offiziell durch Staatsnotstand und Notverordnung begründete Gewalt mit Gegengewalt zu reagieren.