Rein monarchisch-despotische Staaten kennen nur ein Staatsorgan, während pluralistische – nicht zwingend demokratische – Staaten mehrere Staatsorgane besitzen.
Im nationalen öffentlichen Recht sind dies das Staatsorganisationsrecht (oberste Staatsorgane bzw. Verfassungsorgane), das Verwaltungsorganisationsrecht (öffentliche Verwaltung) und das Gerichtsorganisationsrecht (Judikative ohne das Bundesverfassungsgericht).
1993 wurde er von der polnischen Generalstaatsanwaltschaft zweimal wegen ungebührlichen Verhaltens gegenüber Staatsorganen angeklagt, anschließend jedoch beide Male freigesprochen.