Für die ungeteilten, gemeinschaftlich genutzten landwirtschaftlichen Flächen hat die Rechtsordnung das Organisationsmodell der Agrargemeinschaft und ein Sonderprivatrecht dazu geschaffen.
Dieses Sonderprivatrecht der landwirtschaftlich genutzten Gemeinschaftsliegenschaften, das Flurverfassungsrecht, wird von eigenen Behörden, den Agrarbehörden (ursprünglich Commassionsbehörden), mit den Instrumenten des Öffentlichen Rechts vollzogen.
Das Versicherungsvertragsrecht ist besonderes Schuldvertragsrecht und als solches das den Besonderheiten des Versicherungsvertrages gerecht werdende Sonderprivatrecht.