Diese in Arztpraxen, Ambulanzen und bei Krankenhaus-/Spitalsaufenthalten deutlich werdende Einschränkung findet sich, etwas weniger gravierend, auch bei Kuraufenthalten und reduziert sich bei Privatpatienten.
Gesetzliche Versicherte können sich – unter Verzicht auf ihren Sachleistungsanspruch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung – ebenfalls als Privatpatienten behandeln lassen.
Bis zur Einführung der Versicherungspflicht (Basistarif) konnte der Privatpatient auch ohne Krankenversicherung sein und seine zahnärztliche Rechnung als Selbstzahler begleichen.
Die ambulante Restkostenversicherung in Kombination mit dem Kostenerstattungsprinzip ist ein praktikabler Weg, die Vorteile eines Privatpatienten auch gesetzlich Versicherten zugänglich zu machen.