Einstweiligen Rechtsschutz konnte der Prätor im präventiven Wege des Interdikts gewähren, soweit die ihm Rechtsausübung des Servitutsberechtigten ordnungsgemäß erschien.
Konnte nach Fristablauf kein solcher Ausgleich herbeigeführt werden, erhielt der Gläubiger vom Prätor das Recht, den Schuldner für einen Zeitraum von 60 Tagen festzusetzen.