Um Immaterialgüterrechte kommerziell zu verwerten, können daran einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte durch den Rechteinhaber eingeräumt werden (Lizenz).
In den Jahren 1728 und 1729 wurden in mehreren Punkten, insbesondere zu Nutzungsrechten von Liegenschaften, Kompromisse zwischen Regierung und Untertanen erreicht.
Eigentums- und Nutzungsrechte der Familien- oder Erbbegräbnisstätten werden immer auf die nächste Generation vererbt und waren daher nur durch die Schließung des Friedhofs begrenzt.
Das Belastungsverbot () betrifft die Bestellung dinglicher Rechte wie Grundpfandrechte, dingliche Nutzungsrechte mit Sicherungscharakter und Pfandrechte.