Auch Packungen, deren Inhaltsmenge zwischen zwei Normgrößen liegt, sind zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähig, soweit nicht sonstige Gründe entgegenstehen.
Auch für weitere Arzneiformen wie abgeteilte Darreichungsformen zur Injektion oder Infusion, dermale und topische Zubereitungen, Implantate, Inhalationsmittel und andere sind Messzahlen und Normgrößen definiert, ebenso gibt es Regelungen für Kombinationsarzneimittel.