Nur die in der Anklage (, StPO) bzw. Nachtragsanklage (StPO) zugelassene Tat im strafprozessualen Sinn ist Gegenstand der Hauptverhandlung und der Urteilsfindung (Immutabilitätsprinzip, StPO).
Der Austausch einer prozessualen Tat durch eine andere ist nicht möglich, vielmehr bedarf es einer Nachtragsanklage, in der die andere prozessuale Tat bezeichnet ist.