Insofern genügt hier das Informationsinstrument Jahres- bzw. Konzernabschluss allein nicht den als schutzwürdig anerkannten Informationsinteressen oder -anforderungen.
Die Ausschüttungsbemessungsfunktion spielt beim Konzernabschluss keine Rolle, da die Gewinnanspruchsermittlung bereits bei den einzelnen Unternehmen des Konzerns stattfindet und nicht auf der Konzernebene.
Im Gegensatz zur Konsolidierung wird die Beteiligung am assoziierten Unternehmen und nicht dessen einzelne Vermögensgegenstände und Schulden im Konzernabschluss bilanziert.