Als Abrechnung mit Rechnungsperioden kommen Jahresabrechnung, Jahresabschluss, Rechnungsabschluss, Wirtschaftsperiode oder Zinsrechnung in Frage, die allesamt auf Kalenderjahren aufbauen.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung lässt die Abrechnungsspitze rechtlich entstehen und erzeugt die Verpflichtung des jeweiligen Wohnungseigentümers, die Abrechnungsspitze an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.
In einem solchen Fall bleibt der Verkäufer Schuldner dieser Vorauszahlungen, der neue Eigentümer darf auch in der Jahresabrechnung nicht damit belastet werden.
Der Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung über den Wirtschaftsplan, Rechnungslegungen und Kostenvoranschläge sollen, bevor über sie die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden.
In steuerlichen Anlegermodellen mit zwischengeschaltetem gewerblichen Zwischen- oder Garantiemieter und Berechtigung zur Endvermietung kann es erforderlich werden, in Jahresabrechnungen und auch Einzelabrechnungen Umsatzsteuer auszuweisen.
Jahresabrechnung ist im deutschen Wohnungseigentumsrecht eine nach Ablauf des Wirtschaftsjahres fällige Abrechnung über die angefallenen Einnahmen und Ausgaben.