Neben dem Einnahmezweck verfolgt die Hundesteuer auch als kommunale Lenkungsabgabe den ordnungspolitischen Zweck, die Zahl der Hunde, insbesondere von Kampfhunden, im Gemeindegebiet zu begrenzen.
Ausnahme: Streitigkeiten über die Nach- und Strafsteuer, den Steuererlass und -bezug, Spezialsteuern (Motorfahrzeugsteuern, Hundesteuer etc.) sowie die sog.
Die bekanntesten kommunalen Steuern sind die Zweitwohnungsteuer, die Hundesteuer, die Vergnügungsteuer, die Pferdesteuer, die Bettensteuer und die Kurtaxe.