Diese Möglichkeit bietet die Verwahrung, bei welcher der Hinterleger das Eigentum und den (mittelbaren) Besitz behält, der Verwahrer aber selbst als unmittelbarer Besitzer die Sache nicht gebrauchen oder verbrauchen darf.
Der Hinterlegungsvertrag verpflichtet den Aufbewahrer, eine bewegliche Sache, die der Hinterleger ihm anvertraut, zu übernehmen und sie an einem sicheren Orte aufzubewahren.
Aus der Angabe der Verwahrungsart im Depotauszug muss für den Hinterleger eindeutig erkennbar sein, in welcher Weise er Eigentum an den Wertpapieren besitzt.
Bei jeder Art des Hinterlegungsvertrages verpflichtet sich der Aufbewahrer gegenüber dem Hinterleger, eine bewegliche Sache zu übernehmen und sie sicher aufzubewahren (Abs.
Der Verwahrungsvertrag ist ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.