Das Gericht begründete dies mit mangelnder Erfolgsaussicht, da die informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt sei, die Maßnahme keine Rasterfahndung darstellte und die Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde.
In den meisten Verfahrensordnungen ist der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig ist.
Die größte Erfolgsaussicht hat ein Zuwarten auf die Spontaneruption, die bei Milchzähnen und bei permanenten Zähnen mit noch nicht abgeschlossenem Wurzelwachstum meist eintritt.