Da solche Sterbewünsche auch unter einer therapierbaren oder vorübergehenden psychischen Beeinträchtigung auftreten können, ist es für potenzielle Unterstützer ethisch wie strafrechtlich geboten, zu überprüfen, ob eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vorliegt.
Die Aufeinanderfolge der Wiedergeburten bewirke einen Niedergang der Seelen, wenn sie ihre Einsichtsfähigkeit einbüßten und sich von den körperlichen Affekten mitreißen ließen.