Keine Ordnungswidrigkeit hingegen stellt die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsbeistand gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
Im Jahr 1959 erfolgte zunächst eine vorgezogene „kleine“ Aktienrechtsreform, bevor 1965 das Aktiengesetz und das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz verkündet wurden, welche die Grundlage der heutigen Rechtslage bilden.
Bereits 1922 begannen die ersten Arbeiten für ein neues Zivilprozessrecht, die 1937 im Entwurf für eine neue Zivilprozessordnung samt Einführungsgesetz mündeten und der Nationalversammlung vorgelegt wurden.
Seine wichtigste Aufgabe war die Umsetzung des 1912 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilgesetzbuches, wofür er die Notariatsverordnung und das kantonale Einführungsgesetz verfasste.