Seine wichtigste Aufgabe war die Umsetzung des 1912 in Kraft getretenen schweizerischen Zivilgesetzbuches, wofür er die Notariatsverordnung und das kantonale Einführungsgesetz verfasste.
Keine Ordnungswidrigkeit hingegen stellt die unbefugte Verwendung der Berufsbezeichnung Rechtsbeistand gemäß Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz dar.
6 des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten novelliert, der seitdem eine obligatorische Strafminderung für Beihilfe vorsah, falls die „Gehilfen“ die niedrigen Motive der Haupttäter nicht teilten.
Da das Einführungsgesetz von 1968 aber nur Übergangsbestimmungen regelte, war es obsolet und konnte daher ohne weitere Rechtsfolgen aufgehoben werden, die Gültigkeit des Ordnungswidrigkeitengesetzes wurde dadurch nicht tangiert.