Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit 13 Senate eingerichtet: zehn Revisionssenate, zwei Wehrdienstsenate und ein Fachsenat (zu letzterem: i. V. m. Abs.
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 58 a AufenthG, in der sich das Gericht mit den materiellen Voraussetzungen befassen musste, erging über 10 Jahre nicht.
Die herrschende Meinung und das Bundesverwaltungsgericht kommen zu dem Ergebnis, § 78 regele die Passivlegitimation und somit die Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit.