Für ihre regelmäßigen Boteneinrichtungen erließen viele Fürsten und Städte Botenordnungen, in den die Boten auf Wahrung des Briefgeheimnisses eidlich verpflichtet waren und hohe Strafen drohten.
In diesem Feld sollten keine Informationen über den Inhalt des Briefes aufgebracht werden, da über das Sichtfenster die Wahrung des Briefgeheimnisses nicht gewährleistet ist.
Eine Ausnahme bildeten bestimmte Gesetzesvorbehalte im Grundrechtsgesetz selbst, nämlich bei der Freizügigkeit, der Gewerbefreiheit, der Wohnungsfreiheit, dem Briefgeheimnis, der Pressefreiheit, der Kultusfreiheit und der Selbstverwaltung der Religionsgesellschaften.
Für persönliche Freiheit, Meinungs- und Pressefreiheit gab es fortan ebenso wenig Garantien wie beispielsweise für den Schutz von Eigentum, Briefgeheimnis oder die Unverletzlichkeit der Wohnung.