Vor der Einführung des Medailleurs als Staatsdiener und Münzgraveur einer Münzstätte war bis zur staatlichen Anstellung eine Bewährungszeit als Hilfsgraveur erforderlich.
Unter anderem wurde er nach kanadischem Recht mit einer einjährigen Bewährungszeit bedingt freigesprochen und durfte erst in der folgenden Saison wieder aufs Eis.