Der Große Senat hatte damals entschieden, dass sich niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte nach geltendem Recht nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen können.
Wenn Vorteile gefordert werden oder der Vorteilsgewährung eine pflichtwidrige Diensthandlung oder ein pflichtwidriges Nichthandeln zu Grunde liegt (Bestechlichkeit), führt eine Genehmigung nicht zur Straffreiheit.