Dabei geht es nicht um eine festgelegte Begriffsbestimmung, sondern um die Vermittlung unterschiedlicher und sich ständig ändernder Inhalte, Erscheinungsformen und Funktionen von Kunst heute.
Teil 1 des Gesetzes statuiert Zweck- und Ziele des Gesetzes und enthält Begriffsbestimmungen, Teil 2 regelt die grundsätzliche Struktur der Reduzierung der Kohleverstromung.
In § 8 des Schulorganisationsgesetzes sind die Begriffsbestimmungen von der Vorschule bis zur Oberstufe bzw. Berufsschule und für Schulen für Berufstätige festgelegt.
In den Begriffsbestimmungen (§ 2) werden Kulturdenkmäler definiert, die aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen, technikgeschichtlichen, heimatgeschichtlichen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse erhalten werden müssen.
Diese Begriffsbestimmung verzichtet auf die Voraussetzung, dass, um von Gewalt sprechen zu können, eine Person oder Gruppe subjektiv Gewalt empfinden muss.
Unter einem Gewässer versteht die deutsche Rechtsprechung gemäß der Begriffsbestimmung in ein oberirdisches Gewässer (z. B. Flüsse, Bäche oder Binnenseen), das Grundwasser und das Meer.