Dies waren beispielsweise Selbstmörder, hingerichtete Verbrecher oder mittellose Menschen, deren Begräbniskosten von einer Gemeinde oder Stiftskasse übernommen worden waren.
Gleichzeitig wurde festgelegt, dass für die Bettelorden die Abgabepflicht von einem Viertel der Geldeinkünfte durch Testament und Sepulturgebühren (Begräbniskosten) an den Kuratklerus (Geistliche, denen besonders die Seelsorge obliegt) bestehe.