Die Kosten für die Einschaltung eines Sachverständigen hat die Versicherung des Verkehrsunfallverursachers zu erstatten, wenn es sich nicht nur um einen Bagatellschaden handelt.
Im Bereich des Unfallschadens liegt ein Bagatellschaden vor, wenn im Verhältnis zum Marktwert der Sache keine nachhaltige oder verhältnismäßige Wertverminderung im Vermögen des Eigentümers verursacht wurde.
Als Bagatellschaden wird ein Blechschaden bei einem Verkehrsunfall bezeichnet, der einen Mindest-Sachwert für die Aufnahme durch die aufnehmende Behörden (vornehmlich die Polizei) deutlich unterschreitet und keinen Personenschaden zur Folge hat.
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist von einem Bagatellschaden nicht auszugehen, wenn die Reparaturkosten höher als 715,00 € liegen.