Als Ausführer gilt immer die inländische Vertragspartei, selbst wenn die eigentlichen Verfügungsrechte über die auszuführenden Güter bei einem Drittländer liegen.
Wurde jedoch eine Ware z. B. ohne Abgabe einer richtigen Zollanmeldung ausgeführt kommen für die bußgeldrechtliche Ahndung der Ausführer nach Außenwirtschaftsrecht und der Ausführer nach Zollrecht in Betracht.