Der Bürge verpflichtet sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben.
Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer sich Gegenstände verschafft, ankauft, sie absetzt oder sie abzusetzen hilft, bei denen Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen worden sind.
Bei der Ausfuhr muss es zusätzlich auf die zolltarifrechtliche Einreihung im Hinblick auf Ausfuhrabgaben, Ausfuhrvergünstigen oder einer sonst zolltariflichen Maßnahme (z. B. passive Veredelung) ankommen.
Die Festsetzungsfrist beträgt bei Verbrauchsteuern ein Jahr, vier Jahre bei allen anderen Steuern mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Abgabenordnung).