Im negativen Extrem werden mit „Berufskläger“ Personen bezeichnet, deren vordergründiges Ziel das Erwirken einer Anfechtungsklage nach nicht erfolgreichem Widerspruch ist.
Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Forschung ist gegen alle Arten von Nebenbestimmungen grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft.
Die Feststellungsklagen sind im Steuerrecht ein marginales Phänomen, weil in den allermeisten Fällen Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte suchen und Anfechtungsklage erheben.
Wird dieser nicht in seinem Sinne beschieden oder verstreicht eine längere Zeit, ohne dass die Behörde tätig wird (VwGO: Untätigkeitsklage), ist die Anfechtungsklage zulässig.