Nach vorherrschender Auffassung in Rechtsprechung und Forschung ist gegen alle Arten von Nebenbestimmungen grundsätzlich die Anfechtungsklage statthaft.
Diese Anfechtungsklage stellt dann eine gute Verhandlungsposition dar, deren Ziel eine möglichst hohe Abfindung als Lästigkeitsprämie für die Rücknahme der Klage ist.
Die Feststellungsklagen sind im Steuerrecht ein marginales Phänomen, weil in den allermeisten Fällen Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen belastende Verwaltungsakte suchen und Anfechtungsklage erheben.