Die Steuer wird insoweit als Nachlasssteuer erhoben, weswegen Belastungen des Grundbesitzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden.
Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes.
Die Erbschaftsteuer kann als Nachlasssteuer erhoben werden, wo sie ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Erben unmittelbar den Nachlass besteuert, so vor allem noch im anglo-amerikanischen Rechtskreis.
Da die Steuer den ungeteilten Nachlass besteuert und nicht den Erwerb, wird die Steuer in der deutschsprachigen Literatur als Nachlasssteuer bezeichnet.
Er muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und der Steuerbehörde die Vermögensaufstellung für die Berechnung der Bundes- und Landes-Nachlasssteuer mitteilen.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nunmehr als Erbanfallsteuer ausgestaltet, womit der Erwerb bei dem Erwerber und nicht beim Nachlass (so genannte Nachlasssteuer) besteuert wird.