Ihr Anknüpfungspunkt ist nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes.
Zudem erheben die Regionen für die in ihrem Gebiet gelegenen Immobilien Erbschaft- oder Schenkungsteuer als eine Nachlasssteuer, wenn der Erblasser oder Schenker keinen inländischen Wohnsitz hat.
Die Steuer wird insoweit als Nachlasssteuer erhoben, weswegen Belastungen des Grundbesitzes bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nicht abgezogen werden.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nunmehr als Erbanfallsteuer ausgestaltet, womit der Erwerb bei dem Erwerber und nicht beim Nachlass (so genannte Nachlasssteuer) besteuert wird.
Er muss ein Nachlassverzeichnis erstellen und der Steuerbehörde die Vermögensaufstellung für die Berechnung der Bundes- und Landes-Nachlasssteuer mitteilen.