Nach der Fußstapfentheorie übernimmt der Rechtsnachfolger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge (zum Beispiel: Erbfall) steuerliche Buchwerte, Anschaffungskosten oder Abschreibungsbemessungsgrundlagen des Rechtsvorgängers.
Er kann sich hierbei die Besitzdauer eines Rechtsvorgängers anrechnen lassen, wenn zwischen ihm und dem Rechtsvorgänger privity zum Beispiel durch Vertrag, Testament oder deed besteht.
Der Rechtsnachfolger () übernimmt die Rechtsnachfolge (), beispielsweise als Erbe bei der Universalsukzession, wobei der Rechtsvorgänger Erblasser genannt wird.