Einige Klauseln können in deutschsprachige Verträge bedenkenlos übernommen werden („material adverse change“), andere jedoch nur, wenn eine englische Rechtswahl vorliegt (etwa die Drittverzugsklausel,).
Um mögliche Streitigkeiten wegen einer fehlenden oder unklaren Rechtswahl zu vermeiden, haben die Vertragsparteien die Möglichkeit einer Rechtswahlklausel.
Die Rechtswahl bei Verträgen mit Auslandsbezug ist die Möglichkeit, unter mehreren Rechtsordnungen das für den Vertrag ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen.