Als Ersatz für linksrheinische Gebietsverluste wurden die weltlichen Fürstentümer nicht nur mit dem Grundvermögen der geistlichen Fürstentümer abgefunden.
Bezüglich der Majoratsherren (die ein persönliches erbliches Stimmrecht haben), war beschränkt auf Majoratsherren die aus einem im Königreiche gelegenen Rittergut und Grundvermögen mindestens 6000 Reichstaler jährlicher Einkünfte erzielen.