Sehr problematisch ist hingegen der dritte Fall; hiernach sind Ausländer ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich ausschließlich aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, und ihre Familienangehörigen.
Das europarechtliche Aufenthaltsrecht des Familienangehörigen folgt dem Freizügigkeitsrecht der Bezugsperson, also in der Regel des Ehe- oder Lebenspartners.
Die meisten Vertragsarbeiterinnen und Vertragsarbeiter kehrten allmählich wieder in ihre Herkunftsländer zurück, da ihnen das Aufenthaltsrecht keinen Status zugestand.