Laut Paragraf 13 ist es Mitgliedern des Rundfunk- und des Verwaltungsrats nicht erlaubt, über ihre Amtspflichten hinaus Geschäfte mit dem Sender zu machen.
In den 1590er Jahren vernachlässigte er immer wieder seine Amtspflichten, indem er teilweise nur noch sporadisch zum Unterricht erschien und die Arbeit seinen Kollaboratoren überließ.