Erfordert bereits der Eigentumserwerb, dass die Sache dem Erwerber übergeben wird, treten für den gutgläubigen lastenfreien Erwerb keine zusätzlichen Voraussetzungen hinzu, da die Besitzverschaffung einen hinreichend starken Rechtsschein darstellt.
Besondere Ausführungen zur Erforderlichkeit der Ablösung sind jedenfalls im Normalfall nicht notwendig, da es allgemein üblich ist, dass in einem Immobilienkaufvertrag die Verschaffung lastenfreien Eigentums vereinbart wird.
Um gutgläubigen lastenfreien Erwerb entsprechend dem negativen Publizitätsprinzip – was nicht eingetragen ist, gilt nicht – zu verhindern, ist hier eine möglichst baldige Eintragung zu empfehlen.
Obsiegte der Eigentümer, konnte er sein Eigentumsrecht (wieder) voll und ungestört ausüben, da es lastenfrei geworden war oder eine Servitutsanmaßung abgewehrt war.