Diese genossen gegenüber deutschen Staatsangehörigen Sonderrechte, die eine materielle Entschädigung für Vermögensverluste darstellten (Soforthilfe, Lastenausgleich).
Bis 1965 gab es 28 Bundestagsausschüsse, darunter die vier Folgenden: Wiedergutmachung, Lastenausgleich, Kriegsopfer- und Heimkehrerfragen sowie Heimatvertriebene.
Dies führte zu Gesetzen zur Versorgung von Kriegsbeschädigten und -hinterbliebenen, zu Eingliederungsgesetzen für Vertriebene und Flüchtlinge und dem sogenannten Lastenausgleich.
5 des Grundgesetzes regelt, dass der Ertrag der einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben dem Bund zustehen.
Die früheren Eigentümer bekamen ihre besatzungsrechtlich enteigneten Grundstücke nicht zurück, sie konnten lediglich über den Lastenausgleich einen Entschädigungsanspruch anmelden.
Da der Verlag keinen Lastenausgleich erhalten hatte, konnten viele frühe Nachkriegsausgaben nur mit finanzieller Unterstützung der öffentlichen Hand oder der Wirtschaft erscheinen.