Eine getrennte Berufsunfähigkeitsversicherung kann zwar ebenfalls als Sonderausgabe abgesetzt werden, fällt aber unter den Höchstbetrag von 2.800 € bzw. 1.900 € für sonstige Vorsorgeaufwendungen nach Abs.
Lediglich Vorsorgeaufwendungen konnten als Sonderausgaben und Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung in einer begrenzten Höhe angesetzt werden.
Im Rahmen der Günstigerprüfung werden im Zeitraum 2005 bis 2019 diese Regelungen weiterhin bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt.
Ähnlich wie die Begrenzung der steuerlichen Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen ist auch die Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Unterhaltszahlung steuerrechtlich umstritten.