Die Abgrenzung der Finanzgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt durch die Aufzählung der Zuständigkeiten der Finanzgerichte nach der Finanzgerichtsordnung.
An der Spitze des Staatsrates steht ein Präsident, der nach Anhörung des Selbstverwaltungsorganes der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Vorschlag des Ministerpräsidenten vom italienischen Staatspräsidenten ernannt wird.